Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen.
A. Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit allen Abnehmern
I.
Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Abnehmers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der betroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten gleich aus welchem Rechtsgrunde aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
2. a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Händler i. S. d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes II.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns.
d) Auf die nach diesem Absatz 2 b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes II entsprechende Anwendung.
3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab, sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 b) oder c) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
d) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in diesem Absatz 3 Buchstaben b) bis e) bestimmt ist.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt II gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind.
6. Sollte der Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt II nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart.
B. Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten außerdem die nachstehenden Bedingungen:
I. Preise, Logistik
1. Unsere Preise gelten für den in unseren Bestätigungsschreiben oder in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Frachtkosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Logistik.
2. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer.
3. Fracht und Logistikpausschale (Fracht) pro Rechnung 5,85 netto.
Mindestwertzuschlag (MWZ) bei Netto-Rechnungswert unter 25,- von 8,90
Mindestwertzuschlag (MWZ) bei Netto-Rechnungswert unter 50,- von 7,50
Mindestwertzuschlag (MWZ) bei Netto-Rechnungswert unter 100,- von 5,00
II. Zahlungsbedingungen
1. a) Zahlung ist 20 Tage nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto in bar zu leisten. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, nur ohne Gewähr für Protest und nur zahlungshalber an. Diskontspesen, Bankspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Abnehmers. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
b) Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen.
2. Im Falle des Verzuges des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
III. Lieferzeit, Lieferumfang
1. Liefer- und sonstige Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es wurde ein fester Liefertermin schriftlich vereinbart. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab der Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten als eingehalten, wenn wir bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft gezeigt haben.
2. Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§ 325,326 BGB) nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusswerden sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
5. Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung hat die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der Lieferzeit zu erfolgen. Abrufe und Sorteneinteilungen sind uns mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin schriftlich aufzugeben. Erfüllt der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
7. Bei Abrufaufträgen ohne fortlaufende Auslieferung hat der Abruf innerhalb von zwei Monaten seit Vertragsabschluss zu erfolgen. Vorstehende Ziffer 6. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
8. Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit die Abweichungen von Menge und Gewicht den handelsüblichen Umfang nicht überschreiten.
9. Bei Warenrücknahmen, die sich nicht auf Gewährleistungsfälle beziehen, können wir zum Ausgleich der entstehenden Mehrkosten mindestens 20, netto oder mindestens 10% des Kaufpreises in Rechnung stellen. Ware, die nicht im neuwertig gelieferten Zustand zurückgegeben wird, wird nur mit entsprechenden Abschlag (mindestens 25% des Kaufpreises) vergütet. Bei Rückgabe nach 6 Monaten ab Versandtag kann keine Warenrücknahme mehr erfolgen.
IV. Versendung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer.
2. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen, wobei wir bestrebt sind, etwaige Wünsche des Abnehmers zu berücksichtigen.
3. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt auf Wunsch und Kosten des Abnehmers.
V. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Tagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 14 Tagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen ist.
2. Bei Mängel oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen, dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, namentlich Produkthaftpflicht sind ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für Schadenersatzansprüche soweit wir zumindest grob fahrlässig gehandelt haben, sowie für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, welche den Abnehmer gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern sollen.
VI. Sonstige Schadenersatzansprüche
Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzug haften wir nur bei zumindest grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Verrichtungsgehilfen; dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, vor allem Produkthaftpflicht.
VII. Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort ist Neuwied, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Geschäft zwischen uns und dem Abnehmer ist nach unserer Wahl Neuwied oder der Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist Neuwied ausschließlicher Gerichtsstand.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. 7. 1973 gelten nicht.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
4. Die Überschriften in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.
5. Warenrückgaben sind nach vorheriger Absprache möglich. Wir müssen uns jedoch dem Aufwand entsprechend eine Bearbeitungsgebühr vorbehalten. Voraussetzung ist die einwandfreie Beschaffenheit der Ware und der Verpackung.
Wir speichern Daten gemäß Datenschutzgesetz (BDSG).
Alfred Horn KG - Neuwied
